BEFÖRDERUNGS-BEDINGUNGEN DES FRACHTFÜHRERS

Diese Beförderungsbedingungen sind zwischen dem Fahrgast und dem Unternehmen rechtsverbindlich.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch, da sie die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens und der
Passagiere und geltende Haftungsbeschränkungen.
Willkommen an Bord!

A. ALLGEMEINES
I. EINLEITUNG

  1. In diesem Dokument werden Erklärungen abgegeben und Vereinbarungen getroffen, die die gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe der Passagiere an Bord dieses Schiffes betreffen und die als „Unternehmen“ bezeichneten Einheiten und ihr Personal schützen. Diese Beförderungsbedingungen enthalten mehrere Arten von Haftungsbeschränkungen, einschließlich Einschränkungen in Bezug auf Ansprüche auf Verletzung oder Tod von Passagieren sowie verlorenes oder beschädigtes Gepäck oder Eigentum von Passagieren.
  2. Mit der Buchung der Reise über Ihr Reisebüro erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie alle für Sie verbindlichen Bedingungen dieser Beförderungsbedingungen ausdrücklich akzeptieren und an sie gebunden sind, auch wenn sie von Ihnen oder dem Unternehmen nicht unterzeichnet werden müssen.
  3. Das Unternehmen akzeptiert und befördert Sie und Ihr Gepäck nur zu diesen Bedingungen. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind oder nicht an sie gebunden sein wollen, informieren Sie bitte Ihr Reisebüro und nehmen Sie nicht an der Reise an Bord eines Schiffes dieses Unternehmens teil.
  4. Das Unternehmen empfiehlt Ihnen, zwecks Reduzierung Ihrer finanziellen Verlust- und sonstigen Schadensrisiken aus Verletzungen, Tod, Verlust oder Verletzung von Eigentum und anderen Risiken eine eigene Urlaubsschutzversicherung, Reiseversicherung, Unfall-, Lebens- und andere Formen der Versicherung abzuschließen.
  5. Diese Beförderungsbedingungen verbinden Sie mit dem Unternehmen, seiner (gemieteten) nautischen Besatzung, seiner (gemieteten) Catering- und Hotelbesatzung, seinen Angestellten und allen anderen (gemieteten) Mitarbeitern, die sich an Bord eines Schiffes befinden, das unter der Flagge dieses Unternehmens fährt. Die Haftungsbeschränkungen gelten für Ansprüche gegen alle in der Definition „Unternehmen“ aufgeführten Parteien.
  6. Der Passagier anerkennt, dass die Kreuzfahrt an Bord eines Schiffs freiwillig gemacht wird. Den Passagier trifft keine Pflicht zur Teilnahme an der Reise auf diesem Schiff.
  7. Mit diesen Beförderungsbedingungen wird bezweckt, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Rechten, Pflichten, Beschränkungen, Befreiungen, Rechtsbehelfen zu finden, der wirtschaftlich sinnvoll ist.
  8. Mit dem Antritt der Kreuzfahrt anerkennt der Passagier die Tatsache, dass diese Beförderungsbedingungen für das Verhältnis zwischen den Passagieren und dem Unternehmen rechtsverbindlich sind. Jede einzelne der nachtstehenden Bedingungen ist vollumfänglich für die Rechtslage der Passagiere sowie des Unternehmens maßgeblich. Diese Beförderungsbedingungen und ihre Bestimmungen gehen allfälligen früheren mündlichen oder schriftlichen Zusicherungen und Vereinbarungen zwischen Passagier und Gesellschaft vor. Irgendwelche Änderungen an diesen Beförderungsbedingungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Geschäftsführer des Unternehmens unterzeichnet sind.

II. DEFINITIONEN

  1. Mit “Unternehmen” sind Scylla AG, eine in der Schweiz im Handelsregister als Aktiengesellschaft eingetragene juristische Person, die auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung Schiffe hält, chartert und betreibt, sowie ihre Aktionäre, Gesellschafter, Eigentümer, Verwaltungsräte, Geschäftsführer, Angestellte und Charterer einschließlich die bei Dritten ausgeliehenen Angestellten gemeint. Ausschließlich für die Zwecke der Einwendungen, Haftungsbeschränkungen und Rechte des Unternehmens, die in diesen Beförderungsbedingungen festgehalten sind, schließt der Begriff „Unternehmen“ auch SCYLLA Shipping AG, eine schweizerische Aktiengesellschaft Sowie die zypriotischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung SCYLLA Nautic Ltd., SCYLLA Nautic Ltd, eine zyprische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sea Chefs River Cruises Ltd, eine zyprische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sea Chefs River Management Ltd. ist eine zypriotische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sea Chefs Cruise Services GmbH mit ein. Auch deren Gesellschafter, Eigentümer, Geschäftsführer, Vertriebsleiter und Angestellte sowie Konzessionäre, unabhängige Vertragsparteien, Schiffsbauer, Hersteller von allem Zubehör, [Stapelrampen], [Zubehör], [Boote] oder von Einrichtungen, gleichviel ob an Bord oder an Land zur Verfügung gestellt, welche zu irgendeinem Schiff gehören oder im Eigentum des Unternehmens stehen oder vom Unternehmen betrieben werden, gehören zum Unternehmen von Scylla AG.
  2. „Sie“, „Ihre“ und „Passagier“ meint jede Person, die an Bord anwesend ist, reist oder eine Kabine an Bord der Schiffe benutzt, einschließlich ihrer Erben, Rechtsabfolger und persönliche Vertreter.
  3. „Vertrag“ meint die Vereinbarungen zwischen dem Passagier und dem Reisebüro oder einem anderen Vermittler, welche die Grundlage für den erlaubten Zutritt auf eines der Schiffe darstellen und welche durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt werden.
  4. Mit den Begriffen „Beförderungsbedingungen“ bzw. „Bedingungen“ wird auf das vorliegende Dokument verwiesen, auf welches die Passagiere an Bord oder an Land jederzeit zugreifen können.
  5. „Gepäck“ bedeutet das ganze Reisegepäck eines Passagiers, das gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags an Bord gestattet ist und entweder in der Kabine des Passagiers platziert oder im Gepäckraum bzw. in den Laderäumen oder den Schließfächern des Schiffs aufbewahrt wird.
  6. „Schiff“ meint jedes Schiff, welches im Eigentum des Unternehmens steht, von ihm gechartert oder betrieben bzw. von ihm oder Drittparteien sonst wie zur Verfügung gestellt wird, und auf welchem der Passagier sich aufhält und/oder reist, sowie alle Ersatzschiffe, Schiffsboote oder ähnliche Transportmittel, einschließlich der (aber nicht beschränkt auf die) folgenden Schiffe: MS Alina, MS Amelia, MS Anesha, MS Edelweiss, MS Emily Brontë, MS Esprit, MS Grace, MS Inspire, MS Jane Austen, MS Joy, MS Lord Byron, MS Oscar Wilde, MS NickoVISION, MS Viva Moments, MS Savor, MS Thomas Hardy, MS Thurgau Prestige, MS Voyage, MS Swiss Crown, MS Swiss Crystal, MS Swiss Diamond, MS Swiss Emerald, MS Gloria, MS Swiss Pearl, MS Swiss Ruby, MS Swiss Sapphire, MS VIVA Tiara, MS Treasures, MS Geoffrey Chaucer, MS Andorinha, MS Anna Katharina, MS George Eliot, MS William Wordsworth, MS Leonora, MS Annika, MS Annabelle, MS Viva One, MS Viva Two, MS VIVA Enjoy.
  7. Das „Sonderziehungsrecht“ oder „SZR“ meint den Wert der Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds in Schweizer Franken entsprechend der Umrechnungsformel der Schweizerischen Nationalbank, die monatlich angepasst und unter https://data.snb.ch/en/topics/ziredev#!/cube/devkum bekannt gegebenen wird bzw. im Januar 2024 einen Umrechnungskurs von 1.1544 ergeben hat.
  8. Der „Schweizer Franken“ oder „CHF“ ist die Rechnungseinheit der Schweizerischen Landeswährung.
  1.  

B. DIE KREUZFAHRT UND DIE PFLICHTEN DER PASSAGIERE
I. EINSCHIFFUNG

  1. Der Passagier verspricht, das Schiff pünktlich und zu jeder Zeit einzuschiffen. Wird diese genaue Zeit nicht mitgeteilt, so hat die Einschiffung immer eine Stunde vor der geplanten Abfahrtszeit bzw. vor jeder Abfahrtszeit, die während der Kreuzfahrt angekündigt wird oder im Reiseprogramm angegeben ist, zu erfolgen.
  2. Jeder Passagier muss bei der Einschiffung bereits alle für die Reise notwendigen medizinischen Impfungen erhalten haben und im Besitz der folgenden Unterlagen sein: ein gültiges Zugangsticket, ein gültiger Reisepass, Visa, eine Krankenversicherungskarte und andere Dokumente, die für die geplanten Anlaufhäfen, Ausflüge und Ausschiffungen erforderlich sind.
  3. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Passagiers, die entsprechenden und gültigen Reisedokumente zu beschaffen und an Bord bereit zu halten.
  4. Das Unternehmen empfiehlt dem Passagier, sich bei seinem Reisebüro/Agentur bzw. bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, welche notwendigen Dokumente für die Reise an Bord des Schiffes erforderlich sind.
  5. Das Unternehmen kann jederzeit das Ein- und Aussteigen von Passagieren ohne Haftung für jegliche Entschädigung verweigern, wenn sie nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügen oder nicht rechtzeitig vor der Abfahrt an Bord des Schiffes gehen.

II. TIERE UND/ODER GEFÄHRLICHE UND ILLEGALE GEGENSTÄNDE

  1. Es ist dem Passagier untersagt, Tiere (mit Ausnahme von qualifizierten und akzeptierten Diensttieren eines behinderten Fahrgastes), gefährliche Gegenstände wie (a) Schusswaffen, Sprengstoffe, entflammbares oder brennbares Material oder nicht-medizinischen Sauerstoff, Alkohol, illegale Drogen, andere kontrollierte oder illegale Stoffe oder andere Gegenstände, die nach geltendem Recht auf oder an Bord des Schiffes verboten sind, an Bord zu bringen. Der Gast erklärt sich ferner mit der gesamten Regelung über den Einsatz des Diensttieres, die an Bord gilt, einverstanden. Diese Verpflichtung betrifft alle dokumentarischen und sonstigen Anforderungen.
  2. Verstößt der Passagier versehentlich gegen diese Regel, so hat er den verbotenen Gegenstand vor der Einreise an den Kapitän herauszugeben, und stimmt zu, dass der Kapitän ihn entsorgt, zerstört oder an die Behörden übergibt, ohne dass der Kapitän dafür zur Verantwortung gezogen werden kann.
  3. Ungeachtet dieser Erklärungen übernimmt der Passagier die volle Verantwortung, erstattet und/oder entschädigt das Unternehmen für Verluste, Schäden oder Ausgaben, die mit dem Vorhandensein von Nutztieren oder gefährlichen oder illegalen Gegenständen, die an Bord des Schiffes gebracht werden, zusammenhängen.

III. WERTSACHEN

  1. Die folgenden Wertsachen müssen vom Passagier persönlich an Bord des Schiffes gebracht werden und dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck enthalten sein: Schmuck, Geld, Handgepäck oder nicht verschlossenes Gepäck, zerbrechliche Objekte, Wertpapiere, Finanzinstrumente, Tickets, Medikamente, medizinische Geräte, Elektronik, Kameras, (Tablet-)Computer, Mobiltelefone und alle anderen persönlichen und wertvollen Gegenstände, die in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
  2. Das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung von solchen Artikeln.

VI. ÄNDERUNG DER REISEVERLAUFS

  1. Die Kontrolle über die Reiseroute des Schiffes liegt immer beim Unternehmen. Navigationsrouten oder Merkmale der Fahrt können jederzeit geändert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.
  2. Zu diesen besonderen Umständen gehören unter anderem Krieg, Terror, Piraterie, Embargo, Blockade, Wetter, Eis, hoher oder niedriger Wasserstand, Arbeitskonflikte, Pannen, Staus, Schleusenstörungen, Andockschwierigkeiten, Epidemien oder Pandemien, oder andere Ursachen, oder wenn eine Regierung oder eine andere Organisation eine Empfehlung oder Ankündigung zu den Reisebedingungen gibt, oder wenn das Unternehmen der Ansicht ist, dass das Anlanden oder Verbleiben an einem Ort des Ausschiffens oder das Reisen auf einer bestimmten Route das Schiff oder seine Besatzung oder die Passagiere dem Risiko von Verletzungen, Verlusten, Beschädigungen oder Verspätungen aussetzen kann, oder wenn es ein anderes Schiff unterstützt oder versucht, Leben oder Eigentum zu schützen oder zu retten, oder für andere humanitäre Zwecke. Es wird keine Fahrtroute und kein besonderes Merkmal der Reise garantiert. Das Unternehmen oder der Kapitän kann andere Maßnahmen ergreifen, wenn dies als angemessen erachtet wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Abweichen von der angekündigten oder gewöhnlichen Reiseroute oder Route des Schiffes, das Verzögern, Vorrücken oder Annullieren einer Fahrt, das Weglassen oder Ändern von Anlaufhäfen, das Abschleppen oder Abgeschlepptwerden, das Übertragen von Gepäck und/oder Passagieren auf ein anderes Schiff und/oder ein anderes Transportmittel, unabhängig davon, ob es dem Unternehmen gehört oder nicht, und/oder das vorübergehende Verlassen des Schiffes durch den Passagier. Der Passagier und/oder das Eigentum des Passagiers kann am Ort der Einschiffung oder an jedem anderen Ort ausgeschifft werden, den der Kapitän unter besonderen Umständen bestimmt. Die Verantwortung des Unternehmens endet zu diesem Zeitpunkt.

V. SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND VERHALTEN

  1. Der Passagier erklärt und garantiert, dass er frei von jeglichen Beschwerden ist, die für den Passagier oder andere während der Teilnahme an der Kreuzfahrt Risiken mit sich bringen, sei es in körperlicher, seelischer oder in jeder anderen Hinsicht Der Passagier erklärt hiermit, dass er zu jeder Zeit alle Regeln und Vorschriften des Schiffes einhalten und alle Anweisungen der Besatzung an Bord des Schiffes befolgen wird. Der Passagier wird kein Verhalten zeigen, das Unannehmlichkeiten verursacht oder die Sicherheit anderer Passagiere, des Personals oder des Schiffes beeinträchtigt.
  2. Das Unternehmen und sein Kapitän behalten sich das Recht vor, das Einsteigen zu verweigern, die Beförderung von Passagieren abzulehnen, die weitere Beförderung von Passagieren oder ihnen das Aussteigen in einem Hafen oder an einem anderen Ort zu verweigern, den Passagier in seiner Bewegungsfreiheit zu beschränken oder auf andere Beförderungsmittel zu verlegen, wenn der gesundheitliche Zustand, sei es aufgrund von psychischen oder körperlichen Störungen, dies erfordert. Das gleiche Recht hat das Unternehmen gegenüber den Passagieren, bei denen eine Verletzung einer Schiffsregel oder -vorschrift, Nichteinhaltung von Anweisungen oder Anweisungen von Schiffsoffizieren oder Personal, Nichteinhaltung der erforderlichen Pass-, Visa- und Gesundheits- oder Impfregelungen oder anderweitig störendes Verhalten festgestellt werden kann bzw. wenn Besorgnis besteht, dass der Passagier von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen Behörde einer Regierung von der Landung an oder der Einreise zu einem Zielort ausgeschlossen werden könnte, oder andere Gründe vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Passagier ungeeignet für die Reise ist, oder Zweifel an der Eignung des Passagiers für die Reise auf dem Schiff oder aus einem anderen Grund nach dem Urteil des Unternehmens oder des Kapitäns bestehen.
  3. Wenn eine der oben genannten Situationen und/oder Maßnahmen eintritt, ist das Unternehmen nicht zu Rückerstattungen, Zahlungen, Entschädigungen oder Krediten jeglicher Art verpflichtet.

VI. MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

  1. Wenn der Passagier eine andere Behinderung oder Beeinträchtigung als eingeschränkte Mobilität aufweist, wird das Unternehmen jede mögliche Hilfestellung leisten, um eine Diskriminierung aufgrund dieser Behinderung oder Beeinträchtigung zu vermeiden. Wenn der Passagier behindert ist, hat er/sie das benannte Reisebüro vor, zu dem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Buchung der Kreuzfahrt an Bord des Schiffes der Gesellschaft zu informieren. Das Reisebüro und das Unternehmen werden prüfen, ob es eine angemessene Möglichkeit für den Passagier gibt, an Bord des Schiffes zu reisen, und mit dem Passagier abklären, wie er/sie an Bord untergebracht werden kann.
  2. Das Unternehmen kann verlangen, dass ein Passagier, der aufgrund einer Beeinträchtigung nicht autark ist, mit einem Begleiter reisen muss, der die Verantwortung für jede während der Reise und im Notfall erforderliche Unterstützung übernimmt, und Personen mit einer Behinderung ausschließen, die eine direkte Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer oder dieser Person darstellen würde.
  3. Wenn das Unternehmen feststellt, dass ein erhebliches Risiko besteht, das nicht durch angemessene Änderungen der Richtlinien, Praktiken und/oder Verfahren des Unternehmens oder durch geeignete Hilfsmittel oder Dienstleistungen beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden kann, oder wenn der Fahrgast das Unternehmen nicht rechtzeitig über eine Beeinträchtigung oder einen Zustand informiert und es auf der Grundlage von Informationen, die der Passagier hätte zur Verfügung stellen müssen, festgestellt wird, dass die fortgesetzte Teilnahme des Passagiers ein Sicherheitsrisiko für den Passagier darstellt oder eine direkte Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit anderer darstellt, kann der Passagier von der Einschiffung an Bord oder weiteren Teilnahme an der Kreuzfahrt ausgeschlossen werden.
  4. Das Unternehmen und die Mitarbeiter an Bord des Schiffes haften dem Passagier gegenüber nicht in Bezug auf den Zustand des Passagiers, die Behandlung, die Unterlassung der Unterrichtung des Unternehmens über eine Beeinträchtigung oder den daraus resultierenden Ausschluss.

VII. RAUCHEN/ALKOHOL

  1. Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. In allen anderen Bereichen an Bord des Schiffes ist das Rauchen strengstens verboten. Wenn ein Passagier sich nicht an diese Beschränkungen hält, liegt eine wesentliche Verletzung dieser Bedingungen vor. Der Passagier verliert alle Rechte aus seiner Buchung, einschließlich des Rechts, an Bord des Schiffes zu bleiben und/oder eine Kabine zu belegen. Reinigungskosten, die mit diesem Verstoß zusammenhängen, gehen zu Lasten des Passagiers.
  2. Alkohol wird nur aus der Perspektive des Unternehmens serviert. Dazu gehört auch der Alkohol in der Minibar in den Kabinen. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, das Servieren alkoholischer Getränke an einen Passagier einzustellen, und zwar aus jedem zulässigen Grund und soweit dies zur Einhaltung der örtlichen Gesetze erforderlich ist.

VIII. KINDER

Personen unter 18 Jahren müssen immer von einem Erwachsenen über 21 Jahren begleitet werden, der der Elternteil, der Erziehungsberechtigte des Kindes ist oder im Besitz einer unterzeichneten Vollmacht des Elternteils oder Erziehungsberechtigten ist, der die Kreuzfahrt an Bord des Schiffes erlaubt.

IX. BILDRECHTE

Der Passagier gewährt dem Unternehmen und seinen Partnern das Recht, Foto-, Video-, Audio- und Bildmaterial in irgendeinem Medium zum Zwecke der Werbung, Promotion oder anderweitig ohne Entschädigung an den Passagier zu verwenden. Alle Rechte, Titel und Interessen einschließlich weltweiter Urheberrechte sind das alleinige Eigentum des Unternehmens, das frei von Ansprüchen des Passagiers oder einer Person, die für sich Rechte oder Interessen des Passagiers ableitet, ist.

X. ENTSCHÄDIGUNG DURCH DEN FLUGGAST

Der Passagier hat das Unternehmen für alle Strafen, Bußgelder, Gebühren, Verluste, Schäden, Kosten und Ausgaben schadlos zu halten, die dem Unternehmen oder dem Schiff aufgrund von seinen Handlungen oder von seinen Gesetzesverstößen entstehen oder dem Unternehmen auferlegt werden.

XI. GENEHMIGUNG ZUR DURCHSUCHUNG UND BESCHLAGNAHME

Durch die Zustimmung zu diesen Bedingungen erteilt der Passagier dem Unternehmen die Genehmigung, jede Durchsuchung der Person, des Gepäcks, des sonstigen Eigentums, innerhalb der Kabine, des persönlichen Tresors oder an einem beliebigen Ort mit oder ohne Vorankündigung durchzuführen und Gegenstände, die nach diesen Bedingungen verboten sind oder nach Ansicht des Unternehmens oder des Kapitäns des Schiffes die Sicherheit des Schiffes, der Passagiere oder der Besatzung des Schiffes beeinträchtigen und/oder anderen Passagieren oder der Besatzung des Schiffes Unannehmlichkeiten bereiten, zu entfernen, einzuziehen oder zu vernichten.

XII. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENES EIGENTUM

  1. Wenn persönliche Gegenstände unbeaufsichtigt gelassen oder zurückgelassen werden und in die Obhut oder Kontrolle des Unternehmens gelangen, können diese entsorgt werden, wenn der Passagier diese Gegenstände nicht innerhalb von 45 Tagen zurückfordert.
  2. Wenn das Unternehmen in der Lage ist, den Passagier, der die Gegenstände an Bord gebracht hat, zu identifizieren, wird das Unternehmen den Passagier bzw. das Reisebüro auffordern, diese Gegenstände abzuholen bzw. dem Passagier zu auszuhändigen.

XIII. ZAHLUNG AN BORD DES SCHIFFES

An Bord des Schiffes erbrachte Leistungen, die nicht in der Buchung beim Reisebüro enthalten sind und direkt vom Passagier an das Unternehmen bezahlt werden müssen, werden in Euro berechnet. Die Zahlung muss in bar erfolgen oder einer vom Unternehmen akzeptierten Kredit- oder Debitkarte belastet werden und vor dem endgültigen Verlassen des Schiffes durch den Passagier erfolgen. Eine Zwischenzahlung ist nicht möglich.

XIV. SOLLIZITIERUNG

Es ist dem Passagier strengstens untersagt, andere Passagiere für Geschäfte anzuwerben oder ihnen Waren oder Dienstleistungen an Bord des Schiffes anzubieten, ohne dass das Unternehmen diesen Handlungen zuvor eine schriftliche Genehmigung erteilt hat.

XV. REISEBÜRO/AGENTUR

Reisen, die von Passagieren an Bord eines Schiffes gebucht werden, werden immer bei einem unabhängigen Reisebüro gebucht, das keine Verbindung zur Gesellschaft hat. Das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen, Ausfälle oder Einschränkungen, die die Vereinbarung zwischen dem Passagier und dem Reisebüro betreffen. Der Passagier erkennt an, dass das Reisebüro/Agentur ausschließlich als Reisebüro/Agentur des Passagiers und nicht als verbundene Person des Unternehmens handelt.

C. DIE HAFTUNG DES BEFÖRDERERS UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN
I. HAFTUNG UND BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES BEFÖRDERERS IM ALLGEMEINEN

  1. In Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Recht, welches hiermit auf diese Beförderungsbedingungen für anwendbar erklärt wird und welches das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See sowie das dazugehörige Protokoll von 1990 auch für die Binnenschifffahrt für anwendbar erklärt hat, ist das Unternehmen, wie in den hiernach aufgeführten Klauseln XIX und XX im Einzelnen ausgeführt, berechtigt, seine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck sowie den Tod, die Krankheit und die Körperverletzungen seiner Passagiere zu beschränken.
  2. Außerdem kann sich das Unternehmen, wie das in Klausel XXI näher ausgeführt wird, auf die Bestimmungen der Straßburger Übereinkommen von 1988 („CLNI“ oder „CLNI 1988“) bzw. von 2012 („CLNI 2012“) über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und die darin vorgesehene Beschränkung der auf die Gesamtheit der Ansprüche aller Passagiere, die auf jedes einzelne Ereignis gegen das Unternehmen entstehen, bezogene Haftung berufen, soweit diese im Einzelfall auf der Wasserstraße, auf der das Ereignis, aus dem die jeweiligen Ansprüche abgeleitet werden, stattgefunden hat, anwendbar sind. Soweit dieses Übereinkommen auf die Schiffe des Unternehmens und den von diesen befahrenen Wasserstraßen anwendbar ist, kann sich das Unternehmen überdies auf die Rechte, Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen, die im Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen von 1976 („LLMC“) festgehalten sind, berufen.
  3. Die Bestimmungen und Beschränkung von allen der obenerwähnten Übereinkommen gelten kraft dieses Verweises als integrierter Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen und beschränken in den meisten Fällen die Haftung des Unternehmens für Tod, Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Das Unternehmen stellt auf Wunsch Kopien dieser Übereinkommen zur Verfügung.
  4. Zusätzlich zu allen Einschränkungen und Befreiungen von der Haftung, die diese Übereinkommen vorsehen, kann sich das Unternehmen auf sämtliche Haftungsbeschränkungen oder Haftungsbefreiungen berufen, die die Gesetze und Verordnungen der Schweiz oder andere Gesetze, die jeweils anwendbar sein können, vorsehen. Nichts in diesen Berufungsbedingungen soll bedeuten oder bewirken, dass das Unternehmen irgendeines solchen Rechts auf Beschränkung oder Befreiung von seiner Haftung verlustig geht.
  5. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr und trägt keine Verantwortung für irgendwelche Dienstleistungen auf oder in Touren, Landausflügen, Hotels, Restaurants, Beförderungen (gleichviel ob auf Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahnen oder auf anderen Transportmitteln auf Land), die nicht von Unternehmen, die in seinem Eigentum stehen, erbracht werden. Das Unternehmen trifft keine Verpflichtung und übernimmt keine Haftung aus Abmachungen, die es oder der Passagier mit unabhängigen Unternehmen eingehen. Solche Abmachungen mit unabhängigen Unternehmen können beispielsweise einschließen: (1) Beförderungen auf dem Land oder in der Luft; (2) Dienstleistungen oder Produkte von Drittpersonen, die zum Komfort der Passagiere an Bord des Schiffes erhältlich sind; (3) Dienstleistungen, Produkte oder Beförderungen außerhalb des Schiffs, die von Drittpersonen, wie, einschliesslich und ohne Einschränkung, Besichtigungstouren, Touren vor oder nach der Kreuzfahrt, Exkursionen, Landausflüge und Ausschreibungsservices, ungeachtet dessen ob von einem Reiseveranstalter, Reisebüro oder vom Unternehmen arrangiert oder organisiert. Wenn das Unternehmen Ihnen Buchungen oder Tickets im Zusammenhang mit irgendwelchen solchen zusätzlichen Aktivitäten verschafft oder verkauft oder Passagiere bei solchen Aktivitäten begleitet, stellt das eine Annehmlichkeit dar, für die ein Entgelt verlangt werden kann. Indem das Unternehmen einen Nutzen aus dem Verkauf von solchen Ausflügen, Dienstleistungen und Beförderungen zieht, wird keine Verpflichtung zur Überwachung und Kontrolle solcher unabhängigen Unternehmen und ihrer Leute, Beförderungen oder ihrer Anlagen übernommen. Das Unternehmen lehnt dafür jegliche Haftung für Verlust, Verspätungen, Schäden, Verletzungen, Tötung, Falschdarstellung oder Enttäuschung ab und gibt keine Gewähr, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für die Eignung, Sicherheit, Versicherung oder [irgend] andere Eigenschaften solcher unabhängigen Vertragsparteien, Beförderungen, Tours, Dienstleistungen, Produkte oder Anlagen ab und die Haftung des Unternehmens für die fehlerhaften Leistungen und Anlagen von solchen unabhängigen Vertragsparteien beschränkt sich auf die Rückerstattung der Entgelte, die das Unternehmen dafür vom Passagier erhalten hat.
  6. Das Unternehmen übernimmt keine Haftung gegenüber dem Passagier oder irgendeiner anderen Person für Schäden wegen Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Passagiers noch für den endgültigen oder vorübergehenden Verlust oder Beschädigung von Gepäck und anderem Eigentum des Passagiers, Verspätung oder andere Verluste jeglicher Art, die verursacht werden durch höhere Gewalt, Krieg oder kriegerische bzw. kriegsähnliche Ereignisse, Terrorismus, zivile Unruhen, Arbeitskonflikte, staatliche Eingriffe oder Unterlassungen, ungünstige Wetterbedingungen, Hoch- oder Niederwasser, Schleusensperrungen oder Schleusendefekte, Epidemien und Pandemien, politische Auseinandersetzungen, Gefahren oder Unfälle auf schiffbaren Gewässern, Schlingern oder Untergang oder Ausfall des Schiffes, wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit oder Beschädigung des Schiffs oder seines Rumpfs bzw. seiner Maschinen, Ausrüstung, Ausstattung, Einrichtung und Zubehör des Schiffs, sowie alle anderen Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens wie Feuer, Explosion, Diebstahl, andere strafbare Handlungen, Nachlässigkeiten oder Unterlassungen der Schiffsbesatzung oder der Lotsen, Agenten bzw. anderer unabhängiger Drittpersonen bei der Führung oder dem Betriebe des Schiffs aus irgendeinem Grund jedweder Art, es sei denn, die Verletzung, Krankheit, der Tod, der Schaden, die Verspätung oder der Verlust war das Ergebnis einer Nachlässigkeit oder Unterlassung des Unternehmens.
  7. Alle Rechte, Einwendungen, Haftungsbefreiungen und Haftungsausschlüsse, die in diesen Bedingungen zugunsten des Unternehmens vereinbart sind, wirken auch zugunsten der Drittparteien, die für das Unternehmen oder im Zusammenhang mit dem Unternehmen, einschließlich seiner Leute handeln. Der Passagier ist damit einverstanden, dass solche Drittpersonen unter keinen Umständen in weiterem Umfang als das Unternehmen haftbar gemacht werden kann.
  8. Das Unternehmen haftet unter keinen Umständen für irgendwelche indirekte bzw. spezielle Schäden sowie für Folgeschäden, die sich aus irgendeinem Ereignis ergeben oder daraus abgeleitet werden können. Aus diesen Beförderungsbedingungen können auch keine Garantien irgendwelcher Art, insbesondere keine Zusicherungen hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit, Marktgängigkeit und Eignung für die Zwecke der Reise abgeleitet werden. Die Haftung des Unternehmens für Strafschadenersatz („punitive“ bzw. „exemplary damages“) wird hiermit ebenfalls ausgeschlossen.

II. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR VERLUST ODER
BESCHÄDIGUNG DES GEPÄCKS DES PASSAGIERS

  1. Die Haftung des Unternehmens für Verlust oder Beschädigung des Gepäcks des Passagiers (einschließlich seiner persönlichen Wertsachen, die nicht an Bord des Schiffs zur Verwahrung durch die Besatzung gegeben werden) wird in jedem Fall auf einen Betrag von 1‘800 (eintausendachthundert) Sonderziehungsrechte („SZR“) pro Passagier und Beförderung beschränkt, was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 2‘078.00 entsprochen hat.
  2. Das Unternehmen bietet die Verwahrung von Wertsachen an Bord des Schiffes an und empfiehlt dem Passagier dringend, alle Arten von Wertsachen, die an Bord des Schiffes gebracht werden, bei der Rezeption des Schiffs abzugeben, welche eine Quittung für die abgegebenen Wertsachen ausstellt. Das Unternehmen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, welche nicht bei der Rezeption des Schiffs abgegeben wurden und für welche keine Quittung ausgestellt worden sind.
  3. Die Haftung des Unternehmens für verwahrte Wertsachen ist auf einen Betrag von 2’700 (zweitausendsiebenhundert) Sonderziehungsrechte (was im Januar 2024 einem Betrag von ca. CHF 3‘117 entsprochen hat) beschränkt, es sei denn, dass das Unternehmen ausdrücklich und schriftlich zum Zeitpunkt der Übergabe der Wertsache bei der Rezeption des Schiffs einer höheren Wertangabe zugestimmt habe.
  4. Abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden, haftet die Gesellschaft nicht für Verluste oder Schäden an Gepäck und anderen Wertsachen. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückerstattung bei Verlust und/oder Beschädigung persönlicher Gegenstände des Fahrgastes in einem öffentlichen Bereich oder an Bord des Schiffes. Schäden durch normale Abnutzung, Wassergefährdung, terroristische Vorfälle, höhere Gewalt sind nicht erstattungsfähig.
  5. Erfolgt ein Ausgleich für einen erstattungsfähigen Anspruch für verlorene Effekten, so wird dieser zum aktuellen Barwert (Wiederbeschaffungskosten abzüglich Abschreibungen) ausgerichtet. Der Ausgleich für einen erstattungsfähigen Anspruch auf einem beschädigten Gegenstand erfolgt entweder zu den Reparaturkosten oder zum aktuellen Barwert, je nach dem welcher tiefer ist. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn der Nachweis des tatsächlichen Wertes oder der Reparaturkosten fehlt oder unzureichend ist. Der Nachweis muss an das Unternehmen übermittelt und dort empfangen werden. Die Haftung des Unternehmens muss nachgewiesen sein, bevor ein Ausgleich vorgenommen und bezahlt wird.

III. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TOD ODER
KÖRPERVERLETZUNG DES PASSAGIERS

  1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Athener Übereinkommens und des dazugehörigen Protokolls von 1990 wird die vertragliche Haftung des Unternehmens bei Tod oder Körperverletzung bzw. Krankheit des Passagiers in jedem Fall auf einen Betrag von 175’000.00 (einhundertfünfundsiebzigtausend) Sonderziehungsrechte beschränkt (was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 202‘020 entsprochen hat).
  2. In keinem Fall haftet das Unternehmen für Ansprüche wegen Zufügung von seelischen Belastungen, geistigen Leiden oder psychischen Verletzungen, welche weder a) das Ergebnis einer Körperverletzung des Passagiers; b) das Ergebnis, dass der Passagier einem aktuellen Risiko einer Körperverletzung ausgesetzt war; oder c) dem Passagier absichtlich durch ein Mitglied der Besatzung oder einem Vertreter des Unternehmens zugefügt wurde, waren.

IV. DIE ALLGEMEINEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANSPRÜCHE VON PASSAGIEREN

  1. 1. Gegen Ansprüche von Passagieren/Angehörigen auf Tod, Krankheit und/oder Körperverletzung, die auf Kreuzfahrten an Bord eines Schiffes entstanden sind, das auf dem Rhein, der Mosel, der Saar, dem Main, dem Neckar, der Donau und dem Rhein-Main-Donau-Kanal, der Save, dem Havel- und Oder-Havel-Kanal, der Oder, der Elbe, dem Douro und dem Elbe-Havel-Kanal fährt, kann das Unternehmen sich außerdem auf die allgemeine globale Haftungsbeschränkung und ihre anderen Rechte, die die Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt von 1988 („CLNI“ oder „CLNI 1988“) bzw. 2012 („CLNI 2012“) ihm gewähren. Die Übereinkommen gelten so wie sie von der Schweiz ratifiziert wurden, und auf der jeweiligen Wasserstraße, auf der das Ereignis, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, stattgefunden hat, anwendbar sind.

  2. Diese Übereinkommen berechtigen das Unternehmen zur Beschränkung seiner Haftung für Ansprüche wegen des Todes und der Körperverletzung von Passagieren des Schiffs auf die folgenden Höchstbeträge, jeweils bezogen auf die Gesamtheit der Ansprüche aller Passagiere, die aus jedem einzelnen Ereignis gegen das Unternehmen entstehen, zu beschränken: Wenn CLNI 1988 anwendbar ist, auf 60’000 (sechzigtausend) Sonderziehungsrechte („SZR“) (was im Januar 2024 einem Betrag von CHF 69‘264 entsprach), multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf. Der Höchstbetrag darf 720’000 (siebenhundertzwanzigtausend) SZR (was im Januar 2024 einem Betrag von CHF 831‘168 entsprach) keinesfalls unterschreiten und folgende Beträge nicht überschreiten: (i) 3’000’000 (drei Millionen) SZRs (was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 3‘463‘200 entsprach) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl bis zu 100 Personen bzw. . (ii) 6’000’000 (sechs Millionen) SZRs (was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 6‘926‘400 entsprach) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl bis zu 180 Personen, und (iii) 12’000’000 (zwölf Millionen) SZRs (was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 13‘852‘800 entsprach) für Schiffe mit einer zulässigen Fahrgastzahl von über 180 Personen; bzw. Wenn CLNI 2012 anwendbar ist, auf 100’000 (einhunderttausend) SZRs (was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 115 ‘440 entsprach), multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf. Der Haftungshöchstbettag darf jedoch 2’000’000 (zwei Millionen) SZR (was im Januar 2024 einem Betrag von annähernd CHF 2308 ‘800 entsprach) keinesfalls unterschreiten. Eine Kopie der geltenden CLNI wird vom Unternehmen auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

V. ANZEIGE UND FRISTEN ZUR GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN

  1. Der Passagier, oder die Angehörigen, kann gerichtliche Klagen gegen das Unternehmen oder das Schiff wegen Tod oder Körperverletzung nur erheben, wenn er zuvor seine Ansprüche dem Unternehmen spätestens binnen 6 (sechs) Monaten seit Eintritt des Todes oder der Körperverletzung schriftlich angezeigt hat. Die Klage muss binnen eines Jahres seit Eintritt des Todes oder der Körperverletzung beim Gericht erhoben werden und die Zustellung der Klage an das Unternehmen oder das Schiff muss binnen 90 (neunzig) Tagen seit ihrer Einreichung erfolgen.
  2. Alle anderen Ansprüche, einschließlich aber nicht beschränkt auf solche wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck, Vertragsverletzung, Verletzung von Menschenrechten, Diskrimination, Verletzung von Gesetzen zum Schutz von Konsumenten oder der Privatsphäre sowie von anderen, insbesondere gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Rechten können nur dann gerichtlich eingeklagt werden, wenn sie zuvor binnen 30 (dreißig) Tagen seit der Ausschiffung dem Unternehmen schriftlich angezeigt worden sind. Die gerichtliche Klage muss binnen 6 (sechs) Monaten seit der Ausschiffung erhoben werden und die Zustellung der Klage an das Unternehmen oder das Schiff muss binnen 30 (dreißig) Tagen seit der Einreichung der Klage erfolgen.
  3. Für Ansprüche von minderjährigen oder handlungsunfähigen Personen beginnen die oben erwähnten Firsten erst mit dem (i) Datum der Ernennung eines gesetzlichen Vertreters der minderjährigen oder handlungsunfähigen Person bzw. des Nachlasses solcher Personen oder (ii) 3 (drei) Jahre nach dem Eintritt des Todes bzw. der Körperverletzung oder des Schadens der betroffenen Person, je nach dem welches der maßgeblichen Ereignisse früher eingetreten ist.

VI. AUSLEGUNG DIESER BEDINGUNGEN

Wenn ein zuständiges Gericht feststellt, dass eine der Bestimmungen in diesen Bedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar ist, wird diese Bestimmung aufgehoben und durch eine subsidiär anwendbare Bestimmung ersetzt oder auf einen rechtmäßigen Umfang reduziert. Die Ungültigkeit einer der Bestimmungen hat keine Wirkung und Kraft auf die anderen Teile der Bedingungen, die in vollem Umfang in Kraft bleiben. Überschriften dienen nur der bequemen Orientierung und dürfen nicht zur Auslegung, Definition oder Einschränkung von Bestimmungen dieser Richtlinie verwendet werden. Je nach Kontext im Text bedeutet der Bezug auf das männliche Geschlecht, dass der Text auch für das weibliche Geschlecht und die LGBT-Personen gilt, wie der Bezug auf das Singular auch als Verweis auf den Plural anzusehen ist, und umgekehrt.

VII. ANWENDBARES RECHT

Das Unternehmen hat seinen Sitz in Baar, Schweiz. Unabhängig vom Ort, an dem die Buchung des Passagiers erfolgt ist, gilt diese Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Passagier über die Regeln für die Reise des Passagiers und seinen Aufenthalt an Bord des Schiffes als in Baar, Schweiz, abgeschlossen. Diese Vereinbarung und alle Ansprüche, die sich aus diesen Bedingungen ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen, unterliegen ausschließlich dem Recht der Schweiz und der maßgeblichen internationalen Übereinkommen, die die Schweiz ratifiziert hat.

VIII. GERICHTSBARKEIT

  1. Sämtliche Ansprüche, Klagen und Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit der Buchung und diesem Vertrag (einschließlich den vorliegenden Beförderungsbedingungen sowie dem Eigentum und/oder dem Betrieb des Schiffes) entstehen, werden, gleichgültig ob sie gegen das Unternehmen als Person oder das Schiff gerichtet sind, ausschließlich vom Zivilgericht Basel-Stadt in Basel, Schweiz, beurteilt, dessen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit das Unternehmen und die Passagiere sich hiermit unwiderruflich unterwerfen.
  2. Sollte eine Klage an einem anderen Gericht als dem Gericht in Basel, Schweiz, angebracht werden, sind das Unternehmen und der Passagier mit der Überweisung des betreffenden Verfahrens an das Gericht in Basel einverstanden. Die Partei, welche die Überweisung des Verfahrens erfolgreich bewirkt, hat Recht auf Ersatz der gesamten Gerichts- und Anwaltskosten, die ihr für die Überweisung eines Prozesses, der an einem anderen Ort als in Basel angebracht wurde, anfallen und zum Zeitpunkt der Überweisung fällig und zahlbar werden.

IX. VERZICHTE

  1. Keine der beiden Parteien an diesem Vertrag hat das Recht auf ein Gerichtsverfahren unter Beizug von Geschworenen oder auf Beweisausforschung vor der gerichtlichen Hauptverhandlung oder auf ein Verfahren von einem anderen Gericht als dem Zivilgericht Basel-Stadt.
  2. Dieser Vertrag sieht eine Streiterledigung vor, die ausschließlich durch Klagen und Verfahren von Einzelpersonen erfolgt und allfälligen Gesetzen, die den Passagier das Recht zur Teilnahme an einer Sammelklage geben, vorgeht. Dieser Verzicht auf eine Sammelklage schließt den Passagier von der Teilnahme an einem Verfahren aus, in welchem sämtliche Ansprüche von Passgieren aus diesem Vertrag im Zusammenhang mit ihren Reisen beurteilt werden, und gibt ihm auch kein Recht, in einem solchen Verfahren oder in einer dafür gebildeten Gruppe von Klägern vertreten zu sein. Selbst wenn das darauf anwendbare Recht etwas anderes vorsehen sollte, ist der Passagier damit einverstanden, dass er seine Klage gegen das Unternehmen individuell einbringt und nicht kollektiv als Mitglied einer Gruppe von Klägern oder als Teil einer Sammelklage.

X. SCHRIFTLICHE ANZEIGE

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird, sind sämtliche schriftlichen Anzeigen, die dieser Vertrag verlang, mit frankierter Post an Scylla AG, Bachweid 20, CH-6340 Baar, Schweiz, zu richten.

XI. ABSCHLIESSENDE VEREINBARUNG

Dieser Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) zusammen mit der Buchungsbestätigung geben sämtliche Abmachungen zwischen den Unternehmen und dem Passagier wieder und sind für beide rechtsverbindlich. Mit der Entgegennahme der Buchungsbestätigung erklärt sich der Passagier damit einverstanden, dass die einzelnen Bestimmungen des Vertrags (einschließlich dieser Bedingungen) seine Rechtstellung gegenüber dem Unternehmen abschließend und rechtsverbindlich regeln und alle früheren mündlichen oder schriftlichen Erklärungen und Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Passagier ersetzen. Jede Änderung dieser Beförderungsbedingungen bedarf der Schriftform und muss vom Geschäftsführer des Unternehmens unterzeichnet werden. Änderungen können außerdem von einer angemessenen Erhöhung des Fahrpreises abhängig gemacht werden.

Baar, im Januar 2024

SCYLLA AG